Der Schifffahrtserlass wurde am 6. Mai 2022 im belgischen Amtsblatt veröffentlicht. Eine Reihe spezifischer Artikel des Schifffahrtserlasses sehen eine Meldepflicht für Wasserstraßenbenutzer sowie Kapitäne und Schiffseigner vor. In folgenden Fällen muss eine Meldung erfolgen:
- Ein Gegenstand gelangt ins Wasser oder droht ins Wasser zu gelangen (Art. 15)
- Ein Wasserstraßenbenutzer verursacht Schäden an der Wasserstraße (Art. 27)
Auf der Wasserstraße wird ein Hindernis festgestellt (Art. 46)
- Ein Mangel oder Mangel liegt an Verkehrszeichen und Vorrichtungen vor, die der Information oder Weisung von Schiffen dienen, etwa Leuchtfeuern und Bojen, oder an Bauwerken wie Schleusen, Brücken, Kais und Dämmen (Art. 46).
- Ein Schiff läuft auf Grund oder droht auf Grund zu laufen (Art. 50)
- Ein Schiff ist gesunken oder droht zu sinken (Art. 50)
- Jeder sonstige Vorfall auf der Wasserstraße, an dem ein Schiff beteiligt ist (Art. 50)
Die Meldepflicht ist sehr weit gefasst und beschränkt sich nicht nur auf die Berufsschifffahrt. Auch Freizeitschiffer und andere (Freizeit-)Nutzer der Wasserstraße (z. B. Kanu- und Kajakfahrer, Nutzer von Jetskis, SUPs etc.) unterliegen der Meldepflicht.
Mit dem obenstehenden Formular können Sie eine Meldung gemäß der Schifffahrtsverordnung einreichen.
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